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Antrag des geschäftsführenden Vorstands an die Mitgliederversammlung am 16.5.2025
Antrag zur Satzungsänderung durch den geschäftsführenden Vorstand an die Mitgliederversammlung am 16.5.2025 im Walter-Schweizer-Kulturforum in Echterdingen:
§ 11 Der geschäftsführende Vorstand
2. … Er hat vor allem folgende Aufgaben:
letzter Unterpunkt
bisherige Formulierung:
- Der geschäftsführende Vorstand beruft alle haupt- und nebenamtlichen Bediensteten des Vereins. Er schließt, in Absprache mit den unmittelbar berührten Abteilungen, die Arbeitsverträge ab.
neue Formulierung:
- Der geschäftsführende Vorstand ist, unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben, für die Einstellung sowie die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sämtlicher haupt- und nebenamtlich tätigen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Er schließt die entsprechenden Arbeitsverträge ab und kann unbefristete Arbeitsverhältnisse beenden. Im Fall von Übungsleitenden und Trainerinnen/Trainern in den Abteilungen sind die Interessen der jeweils betroffenen Abteilungen angemessen zu berücksichtigen;
Außerdem kommen zur Beschreibung der Aufgaben die beiden folgenden Unterpunkte NEU hinzu:
- Der geschäftsführende Vorstand kann unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben den Abschluss und die Beendigung eines Anstellungsverhältnisses mit einem/einer Geschäftsführer/-in beschließen, um Aufgaben entsprechend zu delegieren. Weisungsbefugt ist ausschließlich der geschäftsführende Vorstand. Die Einzelheiten der Tätigkeit, insbesondere Aufgaben, Rechte und Pflichten, ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag und der vom geschäftsführenden Vorstand erstellten Stellenbeschreibung. Die angemessene Vergütung der Tätigkeit wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt;
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde. Diese besonderen Vertreter können in das Vereinsregister eingetragen werden. Der geschäftsführende Vorstand kann einen von ihm bestellten besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB jederzeit abberufen